Das Arbeitszeugnis ist eine Urkunde, die vom Arbeitgeber über ein Dienstverhältnis ausgestellt wird. Bei Arbeitszeugnissen wird, nach dem Zeitpunkt der Erteilung, zwischen Zwischenzeugnissen und solchen Zeugnissen unterschieden, die am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden.
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses haben Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Teilzeitkräfte, Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, Praktikanten, Aushilfen und Auszubildende. Gesetzlich normiert ist der Zeugnisanspruch für Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2003 in § 109 der Gewerbeordnung (GewO), während die früheren Sonderregeln für gewerbliche Angestellte und kaufmännische Angestellte weggefallen sind. Für Auszubildende geht der Anspruch auf ein Zeugnis aus § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hervor. Der rechtliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst aus tarifvertraglichen Vereinbarungen. Die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses erfolgt auf Verlangen des Arbeitnehmers.
Zwischenzeugnis
Ein Zwischenzeugnis können Sie nicht "einfach so" verlangen. Stattdessen bedarf es eines "berechtigten Interesses". Als Arbeitnehmer haben Sie ein berechtigtes Interesse, wenn Ihr Vorgesetzter wechselt, wenn sich Ihr Aufgabenbereich ändert oder wenn eine Kündigung im Raum steht. Der Rahmen ist weit gefasst und so können Sie als Arbeitnehmer bereits dann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn Sie einen beruflichen Wechsel vorbereiten. Das bedeutet im Ergebnis, dass nahezu jede Situation geeignet ist, ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Von Ihrem Arbeitgeber können Sie im Allgemeinen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen und müssen sich nicht mit einem einfachen Arbeitszeugnis begnügen. Das reicht ausnahmsweise dann aus, wenn Sie lediglich eine kurze Zeit bei einem Unternehmen beschäftigt waren, also einige Tage oder Wochen. Grund ist, dass ein Arbeitgeber kaum in der Lage ist, in diesem kurzen Zeitraum Ihre Leistungen zu bewerten.
Vorläufiges Zeugnis
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er ein "vorläufiges Zeugnis" ausstellt. Haben Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt und läuft die Kündigungsfrist noch, dann benötigen Sie möglicherweise ein Zeugnis, um sich frühzeitig für einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben. Dann können Sie noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Arbeitszeugnis verlangen, dass der Arbeitgeber als "vorläufiges Zeugnis" bezeichnen darf.
Ein Arbeitszeugnis ist qualifiziert, wenn es konkrete Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung enthält. Dazu gehören:
Die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen im Arbeitszeugnis nicht genannt werden. Sie können jedoch auf Wunsch des Arbeitnehmers im Zeugnis aufgeführt werden, zum Beispiel dann, wenn sie nicht zu seinem Nachteil sind.
Was im Zeugnis nicht erwähnt wird
Im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden dürfen Ausfallzeiten, da sie nicht Teil der von Ihnen ausgeführten Tätigkeiten und erbrachten Leistungen gehören. Das gilt auch für eine längere Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung oder für Zeiten, in denen Sie in Ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied freigestellt waren. Anderes gilt, wenn es sich um eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung handelt. Ein Beispiel ist eine fast dreijährige Elternzeit, die ein Arbeitnehmer während seines rund fünfjährigen Arbeitsverhältnisses genommen hat. Das ist eine Unterbrechung, die nach Lage und Dauer so erheblich ist, dass sie erwähnt werden darf. Es gibt sogar Arbeitsgerichte, die bereits eine einjährige Elternzeit für erwähnenswert halten.
Die Sache mit der Wunschformel
Höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob ein Arbeitszeugnis eine Wunschformel beziehungsweise eine Schlussfloskel oder Dankesformel enthalten muss. Die juristische Diskussion wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Februar 2001 - Az.: 9 AZR 44/00 - dadurch beendet, dass das BAG der Meinung war, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Einer Schlussformel bedarf es also nicht, und ihr Fehlen ist auch kein Ausdruck einer negativen Beurteilung. Aufgrund anderslautender Entscheidungen hat das BAG mit Urteil vom 11. Dezember 2012 - Az.: 9 AZR 227/11 - seine Position noch einmal bekräftigt. Aber: Auch wenn Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Schlussfloskel haben, ist sie dennoch gang und gäbe. Deshalb sollten Sie als Arbeitnehmer darauf achten, dass die Dankesformel in Ihrem Arbeitszeugnis enthalten ist, da ihr Fehlen sehr wohl ein negatives Signal aussendet.
Nach § 109 Abs. 2 der Gewerbeordnung gilt der Grundsatz, dass ein Zeugnis "klar und verständlich formuliert sein" muss. Damit ist der Gesetzgeber der Auffassung der Rechtsprechung gefolgt. Danach darf ein Zeugnis keine doppelbödigen Formulierungen enthalten, und die Zeugnisaussagen müssen klar und verständlich sowie eindeutig formuliert sein. Dementsprechend heißt es im genannten Paragraphen, dass ein Zeugnis "keine Merkmale oder Formulierungen enthalten" darf, die geeignet sind, eine andere als "aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen". Dennoch bedienen sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche in einem Arbeitszeugnis bestimmter Codierungen.
Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis ist Ihr Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, Ihre Leistungen nicht nur wahrheitsgemäß zu bewerten, sondern auch wohlwollend zu beschreiben. Das bedeutet nicht, dass Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass schwache Leistungen im Zeugnis gut bewertet werden. Umgekehrt darf ein Arbeitgeber gute oder sehr gute Leistungen nicht als schlecht oder mittelmäßig im Zeugnis aufführen. Tatsächlich hat sich eine Art Zeugnissprache herausgebildet, die die Bewertung der Arbeitsleistung und die Führung des Arbeitnehmers in verklausulierter Form benennt. Bekannt sind Formulierungen wie Frau oder Herr B hat die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" erbracht, was mit der Note sehr gut gleichzusetzen ist. Eine gute Leistung des Arbeitnehmers wird im Arbeitszeugnis umschrieben mit "zu unserer vollsten Zufriedenheit" und "stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Ist die Leistung lediglich befriedigend, dann lautet die Zeugnisformulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" oder "zu unserer vollen Zufriedenheit". Formulierungen wie "zu unserer Zufriedenheit" und "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" sowie der Ausdruck "sich bemüht" deuten auf eine ausreichende oder mangelhafte Leistung hin. Auch Formulierungen wie "zeigte für seine Arbeit Verständnis" und "war an den ihr übertragenen Aufgaben stets interessiert" sind Indizien für eine negative Arbeitsleistung.
Die nachfolgenden Beispiele sind klassische Formulierungen, die Sie so oder anders in Arbeitszeugnissen wiederfinden können. Was Personaler kennen, ist für Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zu entschlüsseln. Um Ihnen einen Einblick in die Zeugnissprache zu geben, werden die geheimen Codierungen übersetzt.
Sehr gute Noten in einem Arbeitszeugnis erkennen Sie an diesen Formulierungen:
Ist in Ihrem Zeugnis zu lesen, dass Sie "stets zuverlässig und äußerst gewissenhaft" waren, dass Sie ein "hohes Engagement" zeigten, dass Ihre Arbeitsqualität "überdurchschnittlich" war, dass Ihr Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen "stets einwandfrei" war und Sie den "Erwartungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen" haben, dann dürfen Sie sich über eine mit gut bewertete Arbeitsleistung freuen.
Gängige Rechtsprechung ist, dass ein Arbeitszeugnis mindestens befriedigend sein muss. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses zu klagen.
Haben Sie Ihren Arbeitgeber aufgefordert, Ihnen ein Zeugnis auszustellen und er weigert sich dennoch, dann verstößt er gegen seine Rechtspflichten. Dann können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber einreichen. Inhalt des Antrages ist, Ihren Arbeitgeber zu verurteilen, Ihnen ein qualifiziertes Endzeugnis auszustellen, das wohlwollend ist und Ihre Leistung und Führung beschreibt. Wichtig ist eine Begründung des Antrags. Dazu gehören Angaben über die Dauer und den Inhalt der Beschäftigung sowie der Hinweis, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen trotz Aufforderung kein Arbeitszeugnis ausgestellt hat. Anderes gilt, wenn Ihr Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verweigert. Auch dann ist Ihr Antrag auf die Erteilung eines wohlwollenden, Ihre Leistung und Führung beschreibenden Zwischenzeugnisses gerichtet. Der Unterschied zum Endzeugnis besteht darin, dass Sie Ihren Antrag damit begründen, dass Sie trotz Aufforderung noch kein Zwischenzeugnis erhalten haben und es für Bewerbungsaktivitäten benötigen.
Hat der Arbeitgeber ein unrichtiges Arbeitszeugnis ausgestellt, steht Ihnen ebenfalls der Klageweg vor dem Arbeitsgericht offen. In der Antragsbegründung sollten Sie die Formulierungen aufführen, die Sie in Ihrem Arbeitszeugnis haben möchten. Hat der Arbeitgeber Ihre Leistungen als unterdurchschnittlich bewertet, obliegt ihm vor Gericht die Darlegungs- und Beweislast. Die umgekehrte Beweislast obliegt Ihnen als Arbeitnehmer, wenn Sie überdurchschnittliche Leistungen im Arbeitszeugnis bescheinigt haben möchten. Das ist zumindest die gängige Rechtsprechung.