Vom Chef einen Zuschuss zu bekommen, um im Alter finanziell besser dazustehen – das klingt verlockend, besonders wenn man dabei auch noch weniger Steuern zahlt und im Monat mehr Netto zur Verfügung hat. Eine betriebliche Altersvorsorge macht das möglich. Wie – das erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Um den eigenen Lebensstandard mit dem Eintritt in das Rentenalter zu halten, reicht die gesetzliche Rente in vielen Fällen nicht aus. Bei einigen Rentnern reduziert sich das Einkommen auf bis zu 50 % des Verdienstes, das sie in ihrem Arbeitsleben erzielt haben. Darum ist es wichtig, für den Lebensabschnitt als Rentner vorzusorgen. Dass die gesetzliche Rente in vielen Fällen dafür nicht mehr ausreicht, wird immer deutlicher.
Um diese Versorgungslücke zu schließen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dazu gehören unter anderem die private Rentenversicherung, die Riester-Rente sowie die betriebliche Altersvorsorge.
Die betriebliche Altersvorsorge – kurz bAV – ermöglicht es durch Umwandlung von Teilen des Bruttoverdienstes Ansprüche auf eine zusätzliche Betriebsrente zu erwerben, verbunden mit Steuervorteilen. Doch obwohl der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018 eine gute Möglichkeit geschaffen hat, mithilfe der sogenannten Entgeltumwandlung einen Teil des Gehaltes vor Steuerabzug in die Altersvorsorge fließen zu lassen, zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss, gab es bei rund 33 Millionen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahr 2019 nur knapp 16 Millionen Abschlüsse einer bAV. Dabei bietet die Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge den Arbeitnehmern eine gute Möglichkeit, die Rentenlücke mithilfe von Steuervorteilen und Unterstützung des Arbeitgebers zu schließen.
Allerdings ist die Betriebsrente in der Auszahlungsphase steuerpflichtig und auch Sozialabgaben fallen an, d.h. in jedem Einzelfall muss genau geprüft werden, ob und welche Art der bAV für den Arbeitnehmer lohnenswert ist. In der Regel ist hierbei die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses der entscheidende Faktor.Bei der Entgeltumwandlung bzw. Gehaltsumwandlung lässt der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttoverdienstes in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge fließen. Damit spart der Arbeitnehmer aufgrund seines verminderten Bruttoeinkommens Steuern und erhöht gleichzeitig seine Rentenansprüche.
In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Rechtsanspruch auf den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge, d.h. das Recht auf Entgeltumwandlung seines Bruttoverdienstes zum Aufbau einer Betriebsrente. Dabei sind Arbeitgeber seit 2019 dazu verpflichtet, sich beim Aufbau der Betriebsrente bei Neuverträgen mit einem Zuschuss von 15 Prozent zu beteiligen, sowie ab 2022 auch bei bereits bestehenden Verträgen diesen Zuschuss zu gewähren. Viele Arbeitgeber zahlen allerdings freiwillig mehr als diesen Pflichtbeitrag, und mancher Arbeitgeber finanziert die Betriebsrente sogar alleine. Für Unternehmen ist eine gute betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Möglichkeit, die eigene Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen.
Es existieren fünf sogenannte Durchführungsarten der bAV:
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Rentenversicherung ab. Laut Vertrag ist der Arbeitnehmer der Versicherte – also der Begünstigte. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und somit Beitragsschuldner. Dabei werden die Beiträge, welche der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer einzahlt, als voll abzugsfähige Betriebsausgaben gewertet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin als staatliche Finanzaufsicht, sorgt durch strenge Anforderungen für die Sicherheit der Versicherungsverträge. Der Vertrag inklusive der angesparten Beiträge kann bei einem Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden, sofern der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um die älteste Form der Umsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge. Die Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen und existiert entweder in Form einer GmbH, eines Vereins oder einer Stiftung. Die Steuerfreiheit in der Ansparphase ist vor allem für gutverdienende Arbeitnehmer vorteilhaft. Bei Unterstützungskassen sind die Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt – selbst bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei einem Jobwechsel können allerdings Nachteile entstehen, denn es besteht kein Anspruch auf Mitnahme des Vertrages zu dem neuen Arbeitgeber.
Bei einer Direktzusage legt der Arbeitgeber jeden Monat Geld zurück, um dem Arbeitnehmer später eine Rente aus dem Betriebsvermögen zu bezahlen. Hat der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht, dann zahlt der Arbeitgeber diesem die vorab vereinbarte Leistung aus der Versicherung, zum Beispiel in Form einer monatlichen Betriebsrente. Auch im Falle einer vorzeitigen Invalidität oder im Todesfall sind der Versicherte bzw. seine Hinterbliebenen oftmals über die Direktzusage des Arbeitgebers abgesichert. Bei einer Direktzusage zahlt üblicherweise das Unternehmen allein die Beträge für seinen Arbeitnehmer, jedoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine Entgeltumwandlung vereinbaren. Die Ansprüche des Arbeitnehmers werden durch zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert – auch dann, wenn eine Insolvenz des Arbeitgebers vorliegt. Für den Arbeitgeber stellt diese Form der bAV ein höheres finanzielles Risiko dar, besonders wenn vorzeitige Versorgungsfälle wie zum Beispiel eine Invalidität des Arbeitnehmers eintreten.
Bei einer Pensionskasse handelt es sich meist um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der von einem oder mehreren Unternehmen als Vereinsmitglieder getragen wird. Der Arbeitgeber zahlt seine Beiträge in die Pensionskasse ein und der Arbeitnehmer erwirbt dadurch Rentenansprüche gegenüber der Pensionskasse. Diese ist eigenständig und sichert auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die erworbenen Leistungen. Wenn hingegen eine Pensionskasse trotz der Aufsicht und den strengen Vorschriften der BaFin nicht mehr die vereinbarte Leistung erbringen kann, dann greift wieder die ursprüngliche Verpflichtung des Arbeitgebers und dieser muss für die vereinbarten Leistungen einstehen. Pensionskassen investieren das Geld der Versicherten, im Unterschied zu Pensionsfonds, in der Regel nur in sichere Anleihen mit eher geringer Rendite. Auch aus diesem Grund sind einige Pensionskassen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da sie durch die Dauerniedrigzinsen der letzten Jahre besonders hart getroffen wurden, aber auch der demographische Wandel wirkt sich aus.
Pensionsfonds sind ein in Deutschland relativ neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Im Vergleich zur Pensionskasse darf einer höherer Anteil des Kapitals in Aktien und anderen Wertpapieren angelegt werden, wodurch sich die Renditechancen erhöhen, man im Gegenzug aber auch die am Kapitalmarkt üblichen Risiken in Kauf nehmen muss. Um diese Risiken zu begrenzen, wird als Mindestleistung das vorher eingezahlte Kapital garantiert, aber keine darüber hinausgehende Verzinsung. Auch Pensionsfonds unterliegen der Aufsicht der BaFin.
In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den Abschluss einer bAV durch Entgeltumwandlung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, egal ob Teilzeit- oder Vollzeitkräfte, befristet oder unbefristet Angestellte, Mini-Jobber oder Auszubildende.
Die Obergrenze für Beiträge, die monatlich steuer- und abgabenfrei in eine bAV fließen, orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Diese gibt an, welche maximale Höhe eines Arbeitsentgeltes für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung herangezogen werden. Sie ist für Ost und West immer noch unterschiedlich hoch und wird regelmäßig an die allgemeine Entwicklung des Einkommens angepasst.
Ohne Abzug von Sozialabgaben sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze möglich. Steuerfrei können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in die bAV eingezahlt werden.
Die Beiträge der bAV werden immer vom Bruttoverdienst abgezogen, sodass nicht nur für die zusätzliche Betriebsrente angespart, sondern auch monatlich Steuern und Sozialabgaben reduziert werden.
Leider hat die bAV nicht nur Vorteile. Ein großer Nachteil liegt darin, dass durch die Entgeltumwandlung nicht nur Steuern gespart werden, sondern auch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geringer ausfallen. Dadurch reduzieren sich die Ansprüche z.B. auf Kranken- oder Arbeitslosengeld sowie die Höhe der gesetzlichen Altersrente.
Ein weiterer negativer Punkt ist die nachgelagerte Versteuerung. Egal ob eine einmalige Kapitalauszahlung oder eine monatliche Rentenzahlung gewählt wird - die Auszahlungen müssen vom bAV-Bezieher voll versteuert werden.
Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auf die bAV gezahlt werden. Wer sich anstatt der monatlichen Rente für eine einmalige Kapitalauszahlung entscheidet, der bekommt ersatzweise die Sozialabgaben für einen Zeitraum von 10 Jahren abgezogen. Hierbei handelt es sich nicht nur um den Arbeitnehmeranteil, sondern zusätzlich um den Arbeitgeberanteil. In 2021 beträgt der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung 14,6 %, zuzüglich Pflegeversicherung und eventueller Zusatzbeiträge. Auch wenn es für Betriebsrenten einen Freibetrag von 164,50 Euro (2021) gibt, sollte in jedem Einzelfall genau nachgerechnet werden, bevor man sich für eine bAV entscheidet.
Hinzu kommen die folgenden Einschränkungen:
Doch es gibt auch viele Argumente, die für eine betriebliche Altersvorsorge sprechen:
1. Pfändungsschutz
Die Beiträge einer bAV stehen unter Pfändungsschutz. Außerdem gilt bei der Beantragung von Hartz 4 die bAV als „nicht verwertbares Kapital“ und wird bei der Berechnung nicht zugrunde gelegt.
2. Regelung für Freibeträge
Wer im Alter Grundsicherung beantragen muss, bekommt die bAV nicht in voller Höhe angerechnet. Zum einen gibt es den monatlichen Sockelbetrag von 100 €, der jedem anrechnungsfrei zur Verfügung steht. Hinzu kommen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze 30 % ohne Anrechnung aus der bAV.
3. Invaliditätsabsicherung
Im Gegensatz zu anderen Versicherungen, wie zum Beispiel einer Berufsunfähigkeitsversicherung, gibt es bei der bAV nur eine eingeschränkte Gesundheitsprüfung. Damit ist ein Abschluss auch mit Vorerkrankungen möglich. Allerdings enthält nicht jede bAV automatisch Invaliditätsleistungen.
Ob eine betriebliche Altersvorsorge im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Allgemein lässt sich folgendes sagen:
Um sich im Internet einen Überblick zu verschaffen, was man bei der betrieblichen Altersvorsorge noch beachten sollte, helfen Portale wie https://www.finanzen.de/altersvorsorge/betriebliche-altersvorsorge weiter.
Für die Zusagen aus einer bAV haftet immer der Arbeitgeber, was für diesen bei verminderten Zahlungen oder einem Totalausfall der Versicherung ein hohes finanzielles Risiko bedeuten kann. Ausschlaggebend dafür, in welcher Höhe der Arbeitgeber haftet, sind die Leistungszusagen bzw. Beitragszusagen, die sich wie folgt unterscheiden:
Beitragsorientierte Leistungszusage
Zwischen 85–90 Prozent aller betrieblichen Altersvorsorgen haben sogenannte "Beitragsorientierten Leistungszusage" (BOLZ) festgelegt. Hier haftet der Arbeitgeber für die gesamte Summe aus der bAV.
Beitragszusage mit Mindestleistung
In diesem Fall wird die Haftung des Arbeitgebers auf die eingezahlten Beiträge begrenzt.
Wenn der Arbeitgeber sich mit einem ausreichend hohen Beitrag an der bAV beteiligt und die Kosten eines Vertrages angemessen sind, dann lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge in der Regel für den Arbeitnehmer. In jedem Fall sollte man sich kompetent beraten und die finanziellen Auswirkungen konkret ausrechnen lassen, z.B. durch den Steuerberater oder einen fachlich geschulten Berater bei der Verbraucherzentrale.