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Geld und Gehalt Lohnsteuer und Sozialabgaben – die wichtigsten Fakten!

Der Freude auf das erste Gehalt folgt schnell die große Ernüchterung. Vom Bruttogehalt landen oft nur rund zwei Drittel auf dem Konto, bei Besserverdienenden noch weniger, der Rest geht an den Staat und die Sozialversicherungsträger, in Form von Steuern oder als Sozialabgaben für die Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

 

Lohnsteuer – Abhängig vom Einkommen

Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit gezahlt. Dabei wird diese Steuer in der Regel direkt vom Brutto-Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt, als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers.

Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig vom Einkommen und der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Für jeden Erwachsenen gibt es einen Freibetrag von rund 10.000 Euro pro Jahr, der steuerfrei bleibt. Bei einem Ehepaar oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wären es entsprechend ca. 20.000 Euro.

Darüber liegende Einkommen werden mit einem steigenden (progressiven) Steuersatz besteuert. Das bedeutet, je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Prozentsatz, der vom Einkommen abgezogen wird.

Welche Freibeträge gibt es?

Wenn das Geld kaum zum Überleben reicht, sollen nicht auch noch Steuern gezahlt werden. Das ist die Grundidee hinter den Steuerfreibeträgen. Daher ist ihre Höhe auch von den Lebensumständen abhängig.

Freibeträge 2022
Grundfreibetrag 9.984 €
Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 €
Sonderpauschbetrag 36 €
Vorsorgepauschale nach Einkommen
Alleinerziehendenentlastung 4.008 €
Kinderfreibetrag je Kind 8.388 €

 

  • Grundfreibetrag: Dieser Freibetrag steht jedem Menschen zu. Bei Paaren ist es möglich, die Freibeträge beider Partner zusammenzulegen und einer Person zuzuweisen.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag / Werbekostenpauschale: Als Ausgleich für Kosten, die für die Aufnahme einer Arbeit entstehen, erhält jede Person pauschal 1.000 Euro Freibetrag. Sind die Werbungskosten höher, kann der Betrag auch höher ausfallen. Dann müssen die Kosten aber nachgewiesen werden.
  • Sonderpauschbetrag: Sonderausgaben sind Beiträge zur Sozialversicherung, Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuern und Spenden. Pauschal werden dafür 36 Euro steuerfrei gestellt. Für die meisten Menschen dürften diese Ausgaben aber allein aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge höher ausfallen und sollten daher immer in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Vorsorgepauschale: Für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung wird eine Vorsorgepauschale abgezogen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist Aufwendungen nach, die zu höheren Abzügen führen. Die Höhe der Vorsorgepauschale ist vom Bruttoeinkommen abhängig.
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag: Alleinerziehende können zusätzlich zu Kinderfreibeträgen und zum Grundfreibetrag noch einen Alleinerziehendenentlastungsbeitrag von der Steuer absetzen.
  • Kinderfreibetrag: Für jedes Kind können 8.388 Euro für ein Elternpaar von der Steuer abgezogen werden. Allerdings wird dieser Freibetrag nicht sofort von der Steuer abgezogen, da Eltern ein monatliches Kindergeld erhalten. Erst im Rahmen der Steuererklärung wird vom Finanzamt geprüft, ob der Steuerfreibetrag höher liegt als das Kindergeld und die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante angewendet ("Günstigerprüfung").

Lohnsteuerklassen Tabelle 2022 – welche Klassen gibt es?

Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch die zur Verfügung stehenden Freibeträge. Auf die letztendliche Steuerlast haben die Steuerklassen allerdings keinen Einfluss, sofern am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben und dadurch ein Steuerausgleich durchgeführt wird. Sie bestimmen aber, wie hoch die Abzüge während des Jahres sind. Außerdem hat die Steuerklasse auch Auswirkungen auf mögliche Lohnersatzleistungen.

Steuerklasse Für wen? Freibeträge
pro Jahr
Steuerklasse I Alleinstehende ohne Kinder 11.020 €
Steuerklasse II Alleinerziehende 15.028 €
Steuerklasse III Verheiratete, die entweder Alleinverdiener sind, oder wenn der Partner Steuerklasse V hat 21.004 €
Steuerklasse IV Verheiratete, wenn der Partner ebenfalls Steuerklasse IV hat 11.020 €
Steuerklasse V Verheiratete, wenn der Partner Steuerklasse III hat 1.036 €
Steuerklasse VI gilt für zusätzliche Nebenjobs (außer Mini-Jobs) -

 

Die Zuordnung zu den Steuerklassen I, II und VI ergibt sich automatisch durch die familiären bzw. beruflichen Verhältnisse. Verheiratete sowie Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft allerdings, können zwischen der Kombination der Steuerklassen III/V und IV/IV wählen, je nachdem, welche Steuerklassenkombination entsprechend den Einkommensverhältnissen vorteilhafter ist.

Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Freibetrag, weshalb dieser in der Steuerklasse II um 4.008 Euro höher liegt als bei Alleinstehenden oder Paaren in der Steuerklasse IV.

In der Steuerklasse III erhält ein Partner (idealerweise der oder die Besserverdienende) den gesamten Grundfreibetrag. Im Gegenzug erhält die zweite Person die Steuerklasse V und damit keinen Grundfreibetrag.

Für die Steuerklasse VI gibt es keine Freibeträge. Sie wird für Zweitjobs verwendet. Da alle Freibeträge bereits für die erste Beschäftigung verwendet werden, wird das Zusatzeinkommen ab dem ersten Euro versteuert.

Bei der Kombination der Steuerklassen IV/IV gibt es außerdem die Möglichkeit, den Freibetrag mithilfe des Faktorverfahrens aufzuteilen. Dabei wird jeder Partner entsprechend des Anteils besteuert, den er oder sie zum Familieneinkommen beiträgt. Durch dieses Verfahren entspricht der Lohnsteuerabzug während des laufenden Jahres annähernd der Jahreseinkommensteuer, wodurch hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 9.984 € 9.984 € 19.968 € 9.984 € - -
Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € -
Sonderpauschbetrag 36 € 36 € 36 € 36 € 36 € -
Alleinerziehendenentlastung - 4.008 € - - - -
             
Gesamt 11.020 € 15.028 € 21.004 € 11.020 € 1.036 € -
             
Kinderfreibetrag je Kind 8.388 € 8.388 € 8.388 € 8.388 € - -

 

Wer ungünstige Lohnsteuerklassen gewählt hat, erhält das zu viel gezahlte Geld nach dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Allerdings erst im nächsten Jahr und nur, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird.

Was ist die Grenzsteuerbelastung?

Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz für das zusätzlich verdiente Geld, d.h. höhere Einkommen werden prozentual höher besteuert. Deshalb bleibt vom Lohnplus deutlich weniger, als es ein Blick auf den durchschnittlichen Steuersatz zeigt. Die Grenzsteuerbelastung gibt an, mit wie viel Prozent jeder zusätzlich verdiente Euro belastet wird und endet mit dem Spitzensteuersatz, der im Jahr 2022 ab einem Gehalt von 58.597 Euro bei 42 Prozent liegt.

 

Solidaritätszuschlag – was ist das?

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommensteuer. Für jeden gezahlten Euro Steuern werden also zusätzlich 5,5 Cent „Soli“ fällig.

Der Steuerzuschlag wurde 1991 eingeführt, um die Kosten für die deutsche Einheit sowie finanzielle Leistungen Deutschlands im Umfeld des „Zweiten Golfkriegs“ abzudecken, außerdem um Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa zu unterstützen. Der Weg über einen "Solidaritätszuschlag" erschien den Verantwortlichen mit Blick auf eine höhere Akzeptanz einfacher zu begründen als eine allgemeine Steuererhöhung, zumal der Zuschlag zunächst nur für ein Jahr geplant war. Trotz der Begründung und des Namens, ist der Solidaritätszuschlag in seiner Verwendung nicht zweckgebunden. Die Einnahmen gehen in den allgemeinen Steuertopf.

Solidaritätszuschlag betrifft nicht nur die Lohnsteuer

Der Solidaritätszuschlag betrifft nicht nur die Lohn- und Einkommensteuer, sondern auch die Körperschaftssteuer, also das Gegenstück zur Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs, sowie die Kapitalertragsteuer. Bei dieser Steuer werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne pauschal mit 25 Prozent versteuert, wobei von den Einnahmen 801 Euro (in 2022) als Sparerpauschbetrag abgezogen werden. Auf darüberhinausgehende Gewinne fällt die Kapitalertragsteuer an, wobei auf die gezahlte Kapitalertragsteuer 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag anfällt.

Teilweise Soli-Abschaffung ab 2021

Als 1992 der Solidaritätszuschlag (Soli) auslaufen sollte, wurde er zunächst nur um ein weiteres Jahr verlängert. 1995 wurde der Zuschlag dann wieder eingeführt und außerdem entfristet. Eine Abschaffung des sogenannten Solidaritätszuschlages wird immer wieder gefordert, auch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken und der nicht zweckgebundenen Mittelverwendung ("Etikettenschwindel"), aber bisher nicht vollständig umgesetzt.

Allerdings wurde ab 2021 der Freibetrag von 972 Euro auf rund 16.956 Euro stark angehoben. Da sich der Freibetrag nicht auf das Einkommen, sondern auf die Steuerlast bezieht, bleiben beispielsweise ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bis zu einem Jahresbruttolohn von rund 73.000 Euro pro Jahr vom Soli-Zuschlag verschont, falls keine weiteren Steuern wie Kapitalertragsteuern anfallen. Oberhalb der Freigrenze wurde außerdem eine Milderungszone (Übergangsbereich) eingeführt, innerhalb deren der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz herangeführt wird.

 

Sozialabgaben treffen vor allem Geringverdienende

Fast genauso wichtig wie die Steuern sind die Sozialabgaben. Sie betragen rund 40 Prozent des Gehalts, wovon fast die Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird. Somit werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten rund 20 Prozent ihres Gehalts als Sozialabgaben abgezogen.

Weil es für die Sozialabgaben keinen Freibetrag gibt, fallen sie für Geringverdienende noch stärker ins Gewicht als die Steuern. Wer beispielsweise nur 1.000 Euro pro Monat verdient, bekommt in den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV zunächst keine Steuern abgezogen, muss allerdings rund 200 Euro Sozialversicherungsabgaben zahlen.

Bei hohen Einkommen sinkt die relative Belastung durch die Sozialabgaben dagegen, denn auf Einkommen oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze werden keine weiteren Abgaben fällig. Diese Grenze liegt bei der Renten- und der Arbeitslosenversicherung bei rund 7.100 Euro pro Monat und bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei ca. 4.800 Euro.

Mehr Ausgaben, mehr Leistung

Im Unterschied zu den Steuern ist bei den Sozialabgaben allerdings die Leistungshöhe an die Einzahlung gekoppelt. Wer mehr in die Renten- oder Arbeitslosenversicherung einzahlt, erhält auch höhere Leistungen, also eine höhere Rente oder ein höheres Arbeitslosengeld. Auch in der Krankenversicherung steigt das Krankengeld, wenn zuvor mehr eingezahlt wurde.

Sonderregeln für Geringverdienende

Es gibt allerdings Sonderregeln für Menschen mit niedrigem Einkommen. Bei Minijobs mit bis zu 556 Euro monatlichem Verdienst fallen keine Sozialabgaben an. Ein einzelner Minijob bleibt abgabenfrei und eignet sich damit sowohl als Hinzuverdienst zum Hauptjob, als auch als alleinige Tätigkeit, z.B. als Beitrag zum Familieneinkommen.

Bei einem Gehalt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro spricht man von einem sogenannten Midijob. Bei dieser "Beschäftigung im Übergangsbereich" fallen nur reduzierte Sozialabgaben an.

 

Kirchensteuer – mehr Beitrag als Steuer

Vielen Menschen wird zusätzlich noch die Kirchensteuer vom Gehalt abgezogen. Auch wenn der Name etwas anderes suggeriert, handelt es sich dabei aber mehr um einen Mitgliedsbeitrag als um eine echte Steuer. Sie wird nämlich nur von Kirchenmitgliedern gezahlt.

Ähnlich wie der Solidaritätszuschlag wird die Kirchensteuer nicht vom zu versteuernden Einkommen aus berechnet, sondern auf Grundlage der veranlagten Einkommensteuer. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. In den beiden südlichen Ländern wird dafür noch ein von der Gemeinde selbst erhobenes Kirchgeld fällig.

Da die Kirchensteuer ein Mitgliedsbeitrag ist, kann sie unbeschränkt als Sonderausgabe von der Steuerlast abgesetzt werden.

 

Einkommensteuererklärung

In fast jedem Fall ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung sinnvoll, besonders wenn man außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen kann. Zahlreiche Ausgaben können ganz oder teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wie z.B. die Kosten für ein Arbeitszimmer bzw. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Spenden für gemeinnützige Einrichtungen, teilweise auch Mitgliedsbeiträge, Unterhaltsleistungen, Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten, Handwerkerkosten, etc.

In einigen Fällen ist auch für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht, beispielsweise bei Paaren, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben.

 

Fazit

Wer sein (Brutto-)Gehalt verhandelt, muss auch immer die Steuern und Sozialabgaben berücksichtigen. Schon bei einem mittleren Einkommen fließt schnell ein Drittel des Einkommens an den Staat. Wer eine besser bezahlte Stelle annehmen will, muss noch höhere Belastungen einkalkulieren. Daher lohnt es sich praktisch immer, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und alle relevanten Ausgaben soweit möglich steuerlich geltend zu machen.
Panorama Deutschland