Der Mindestlohn wurde seit 2022 gleich mehrmals angehoben und steigt seitdem so deutlich an, wie noch nie seit seiner Einführung im Jahr 2015. Auch das Jahr 2026 bringt wieder eine Erhöhung des Mindestlohns mit sich, auf jetzt 13,90 Euro, und für 2027 ist bereits eine Erhöhung auf 14,60 Euro geplant. Allerdings gelten nicht für alle Beschäftigten und für alle Branchen die gleichen Regeln. Es gibt Ausnahmen vom Mindestlohn, aber in bestimmten Branchen liegt dieser sogar höher.
Üblicherweise wird der Mindestlohn jeweils zum Beginn eines Jahres auf Empfehlung der Mindestlohnkommission festgelegt, die mit Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaftlern besetzt ist. Seit dessen Einführung in 2015 hob die Bundesregierung, auf Empfehlung der Mindestlohnkommission, den Mindestlohn bis 2021 jährlich um durchschnittlich 1,9 Prozent an.

Im Jahr 2022 gab es allerdings zwei Erhöhungen, die nicht den Empfehlungen der Mindestlohnkommission folgen: Zum 1. Juli stieg der Mindestlohn zunächst auf 10,45 Euro, zum 1. Oktober dann auf 12 Euro. Diese Erhöhung war aus politischen Gründen von den Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag beschlossen worden. Die aktuelle Bundesregierung folgt zurzeit wieder der Mindestlohnkommission und hat, auf deren Empfehlung hin, die schrittweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde beschlossen.
Auf das monatliche Gehalt gerechnet, entspricht der ab dem 1. Januar 2026 geltende Mindestlohn von 13,90 Euro bei einer 40-Stunden-Woche einem Einkommen von rund 2.410 Euro. Darin enthalten sind, bei einer 5-Tage-Woche, gesetzlich vorgeschrieben 20 Tage bezahlter Urlaub pro Jahr.
Der Mindestlohn bezieht sich immer auf das Bruttogehalt.
Eine Reihe von Zulagen, beispielsweise für Schichtarbeit, Gefahren- oder Schmutzzulagen, dürfen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Erhält eine Arbeitskraft etwa eine Grundvergütung von 12 Euro plus eine Zulage von 1,90 Euro und es handelt sich um zulässige Zulagen, dann wird das Mindestlohngesetz eingehalten.
Anders sieht es bei vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zahlungen aus, vor allem bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) und Nachtarbeitszuschlägen. Diese zählen nicht mit zum Mindestlohn. Das Gehalt muss also auch ohne diese Zahlungen mindestens 13,90 Euro betragen.
Seit 2020 gibt es zudem einen Mindestlohn bzw. eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende. Diese beträgt in 2026 für das erste Lehrjahr 724 Euro pro Monat, 854 Euro im 2. Jahr, 977 Euro im 3. Jahr und 1.014 Euro im 4. Jahr. Dabei gilt, dass die Höhe der Vergütung, auch in den Folgejahren, von dem Jahr abhängt, in dem die Ausbildung begonnen wurde. Die aktuell gezahlte Vergütung gilt also nur für Ausbildungsverträge, die in diesem Jahr geschlossen wurden. Für bereits länger laufende Ausbildungen gelten weiterhin die Sätze, die in dem Jahr aktuell waren, in dem die Ausbildung begonnen wurde.
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Wegen der geringeren Stundenzahl ist zwar das monatliche Gehalt niedriger, der Stundenlohn darf jedoch auch hier nicht unter 13,90 Euro liegen.
Das bedeutet, dass Beschäftigte pro Woche nicht mehr als acht Stunden arbeiten dürfen, wenn die Beschäftigung über einen ganzen Monat ausgeübt wird und nicht nur kurzfristig ist. Schon bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden würde die Obergrenze von 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro pro Jahr überschritten und das Mindestlohngesetz nicht eingehalten.
Vom Mindestlohn wurden einige Gruppen ausgenommen. Wie erwähnt gilt für Auszubildende eine eigene, monatliche Mindestvergütung. Daneben gilt für Langzeitarbeitslose, für Minderjährige ohne Berufsausbildung sowie in der Regel auch für Praktikanten der Mindestlohn nicht.
Natürlich erhalten auch ehrenamtliche Kräfte keinen Mindestlohn.
Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten fallen üblicherweise nicht unter das Mindestlohngesetz, ebenso wie Praktika, die nicht verpflichtend sind, sondern zur Berufsorientierung oder als Vorbereitung auf die Studienwahl absolviert werden. Längere Praktika sind vom Mindestlohn befreit, sofern sie durch die Studien-, Schul- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind, z.B. als Praktikumssemester.
Um das Einstellen von Langzeitarbeitslosen attraktiver zu machen, darf der Stundenlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung unter der Mindestlohngrenze liegen, falls der Arbeitnehmer zuvor mindestens ein Jahr lang arbeitslos war. Unter Umständen werden in diesem Fall von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter auch Lohnkostenzuschüsse gezahlt.
Gleiches gilt auch für Minderjährige ohne Berufsausbildung. Ihr Gehalt darf unter dem Mindestlohnsatz liegen.
Ausnahmen gibt es aber auch in der anderen Richtung. Eine Reihe von Branchen hat einen höheren Mindestlohn. So gelten für die Pflegebranche, das Dachdeckerhandwerk, das Zeitarbeitsgewerbe oder das Elektrohandwerk höhere Branchenmindestlöhne. Die genaue Mindestvergütung ist dabei teilweise abhängig von der Qualifikationsstufe.
Eine branchenbezogene Abweichung vom Mindestlohn nach unten darf es allerdings nicht geben, und auch für tarifgebundene Unternehmen gelten die im jeweiligen Tarifvertrag festgeschriebenen Mindestlöhne, egal ob auf der Grundlage von Branchenmindestlöhnen oder regulären Tarifverträgen. In beiden Fällen darf der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen, zu protokollieren und die Daten bis zu zwei Jahre aufzubewahren. Außerdem gibt es besondere Aufzeichnungspflichten für einige Branchen, in denen besonders viele niedrig bezahlte Arbeitnehmer beschäftigt werden, etwa die Gebäudereinigung, das Logistikgewerbe und das Baugewerbe.
Schon seit fast 20 Jahren ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit zentral beim Zoll angesiedelt. Diese sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit übernimmt auch die Überwachung des Mindestlohns.
Verfahren können natürlich nicht nur durch Kontrollen, sondern auch durch Klagen von Mitarbeitern eingeleitet werden. Wurde der Mindestlohn nicht gezahlt, dann muss dieser einschließlich der Sozialabgaben nachgezahlt werden. Obendrein kann es zu einer Lohnsteuer-Nachprüfung durch das Finanzamt kommen.
Neben den Nachzahlungen droht ein Ordnungsgeld, das bis zu einer halben Million Euro betragen kann.
Falls bisher versehentlich ein zu niedriger Betrag gezahlt wurde, ist es empfehlenswert, von sich aus schnellstmöglich die Differenz zum Mindestlohn nachzuzahlen, und nicht erst auf eine Nachprüfung der Finanzbehörden zu reagieren. Wer beispielsweise im Januar vergisst, das Gehalt auf die dann geltenden 13,90 Euro zu erhöhen und den Fehler erst später bemerkt, der sollte so schnell wie möglich von sich aus die Differenz zum alten Mindestlohn zahlen. Dabei muss dokumentiert werden, dass es sich um eine Lohnnachzahlung für die entsprechenden Monate handelt.
2015 wurde erstmals ein allgemeiner Mindestlohn von 8,50 Euro festgelegt. Bis Januar 2021 stieg dieser jährlich im Schnitt um 1,9 Prozent bis auf 9,50 Euro an. In den Jahren danach folgten weitere Erhöhungen bis auf aktuell 13,90 Euro in 2026, wobei für 2027 bereits eine Erhöhung auf 14,60 Euro geplant ist. Ein Grund für den vergleichsweise starken Anstieg des Mindestlohns seit 2022 liegt allerdings auch in der Notwendigkeit, die teils stark gestiegene Inflation auszugleichen. Die Erhöhungen des Mindestlohns in den letzten Jahren sind also nur zum Teil oder gar nicht als Kaufkraftgewinn bei den Arbeitnehmern angekommen. Die aktuelle Erhöhung in 2026 bedeutet dagegen einen echten Sprung bei den Reallöhnen.
Die Einführung des Mindestlohns war lange umstritten. In erster Linie wurde die Gefahr gesehen, dass ein staatlicher Eingriff mit zu hohen Gehältern dazu führen könnte, dass besonders Menschen mit niedriger Produktivität keine Beschäftigung mehr finden, weil ihre Arbeit zu teuer wird. Allerdings zeigten Studien aus anderen Ländern, dass moderate Mindestlöhne dort keine oder nur geringe negativen Effekte hatten. Zudem wurden in Deutschland im Zusammenhang mit dem Mindestlohn auch die schon genannten Sonderregeln für Langzeitarbeitslose und Minderjährige ohne Ausbildung eingeführt. In den ersten Jahren nach der Einführung des Mindestlohns in 2015, sorgten dann aber auch die anhaltend gute Konjunktur und die positive Lage am Arbeitsmarkt dafür, dass negative Effekte weitgehend ausblieben und es zu keinem signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit bei gering qualifizierten Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich kam. Zudem wurde die jährliche Festlegung bzw. Erhöhung des Mindestlohns der paritätisch besetzten Mindestlohnkommission übertragen und so die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt immer mit im Blick behalten.