Der Mindestlohn wird in 2022 gleich mehrmals angehoben und steigt dann so deutlich an wie noch nie seit seiner Einführung im Jahr 2015. Mit der für den 1. Oktober 2022 geplanten Erhöhung auf 12 Euro, liegt der Mindestlohn dann genau 25 Prozent höher als ein Jahr zuvor. Allerdings gelten nicht für alle Beschäftigten und für alle Branchen die gleichen Regeln. Es gibt Ausnahmen vom Mindestlohn, aber in bestimmten Branchen liegt dieser sogar höher.
Üblicherweise wird der Mindestlohn jeweils zum Beginn eines Jahres auf Empfehlung der Mindestlohnkommission festgelegt, die mit Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaftlern besetzt ist. Im Durchschnitt hob die Bundesregierung auf Empfehlung der Mindestlohnkommission den Mindestlohn seit dessen Einführung 2015 jährlich um 1,9 Prozent an.
Im Jahr 2022 gibt es allerdings zwei Erhöhungen, die nicht den Empfehlungen der Mindestlohnkommission folgen: Zum 1. Juli steigt der Mindestlohn zunächst auf 10,45 Euro, zum 1. Oktober dann auf 12 Euro. Diese Erhöhung war von den Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag beschlossen worden. Anschließend sollen die Erhöhungen dann wieder den Vorschlägen der Mindestlohnkommission folgen.
Auf das monatliche Gehalt gerechnet, entspricht der ab dem 1. Oktober 2022 geltende Mindestlohn von 12 Euro bei einer 40-Stunden-Woche einem Einkommen von rund 2.100 Euro. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei einer 5-Tage-Woche außerdem 20 Tage bezahlter Urlaub.
Der Mindestlohn bezieht sich immer auf das Bruttogehalt.
Tarifliche Zulagen, beispielsweise für Schichtarbeit, Gefahren- oder Schmutzzulagen, dürfen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Erhält eine Arbeitskraft etwa eine Grundvergütung von 11 Euro plus eine Zulage von 1 Euro, dann wird das Mindestlohngesetz eingehalten, sofern die Zulage nicht pauschal (also unabhängig von der Zahl der gearbeiteten Stunden) gewährt wird.
Anders sieht es bei vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zahlungen aus, vor allem bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) und Nachtarbeitszuschlägen. Diese zählen nicht mit zum Mindestlohn. Das Gehalt muss also auch ohne diese Zahlungen mindestens 12 Euro betragen.
Seit 2020 gibt es zudem einen Mindestlohn bzw. eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende. Diese beträgt in 2022 für das erste Lehrjahr 585 Euro pro Monat, steigt in 2023 aber schon auf 620 Euro. Der Mindestlohn für Auszubildende im zweiten Lehrjahr liegt um 18 Prozent höher, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent (jeweils gegenüber dem ersten Lehrjahr).
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Wegen der geringeren Stundenzahl ist zwar das monatliche Gehalt niedriger, der Stundenlohn darf jedoch auch hier nicht unter 12,41 Euro liegen.
Das bedeutet, dass Beschäftigte pro Woche nicht mehr als acht Stunden arbeiten dürfen, wenn die Beschäftigung über einen ganzen Monat ausgeübt wird und nicht nur kurzfristig ist. Schon bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden würde die Obergrenze von 538 Euro pro Monat beziehungsweise 6.456 Euro pro Jahr überschritten und das Mindestlohngesetz nicht eingehalten.
Vom Mindestlohn wurden einige Gruppen ausgenommen. Wie erwähnt gilt für Auszubildende eine eigene, monatliche Mindestvergütung. Daneben gilt für Langzeitarbeitslose, für Minderjährige ohne Berufsausbildung sowie in der Regel auch für Praktikanten der Mindestlohn nicht.
Natürlich erhalten auch ehrenamtliche Kräfte keinen Mindestlohn.
Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten fallen üblicherweise nicht unter das Mindestlohngesetz, ebenso wie Praktika, die nicht verpflichtend sind, sondern zur Berufsorientierung oder als Vorbereitung auf die Studienwahl absolviert werden. Längere Praktika sind vom Mindestlohn befreit, sofern sie durch die Studien-, Schul- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind, z.B. als Praktikumssemester.
Um das Einstellen von Langzeitarbeitslosen attraktiver zu machen, darf der Stundenlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung unter der Mindestlohngrenze liegen, falls der Arbeitnehmer zuvor mindestens ein Jahr lang arbeitslos war. Unter Umständen werden in diesem Fall von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter auch Lohnkostenzuschüsse gezahlt.
Gleiches gilt auch für Minderjährige ohne Berufsausbildung. Ihr Gehalt darf unter dem Mindestlohnsatz liegen.
Ausnahmen gibt es aber auch in der anderen Richtung. Eine Reihe von Branchen hat einen höheren Mindestlohn. So gelten für die Pflegebranche, das Dachdeckerhandwerk oder das Elektrohandwerk höhere Branchenmindestlöhne.
Die bislang niedrigeren, branchenspezifischen Mindestentgelte für das Zeitarbeitsgewerbe oder die Fleischwirtschaft liegen dagegen ab Oktober 2022 zunächst unter dem allgemeinen Mindestlohn und verlieren damit ihre Gültigkeit.
Natürlich gelten für tarifgebundene Unternehmen die im jeweiligen Tarifvertrag festgeschriebenen Mindestlöhne, egal ob auf der Grundlage von Branchenmindestlöhnen oder regulären Tarifverträgen. In beiden Fällen darf der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen, zu protokollieren und die Daten bis zu zwei Jahre aufzubewahren. Außerdem gibt es besondere Aufzeichnungspflichten für einige Branchen, in denen besonders viele niedrig bezahlte Arbeitnehmer beschäftigt werden, etwa die Gebäudereinigung, das Logistikgewerbe und das Baugewerbe.
Schon seit fast 20 Jahren ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit zentral beim Zoll angesiedelt. Diese sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit übernimmt auch die Überwachung des Mindestlohns.
Verfahren können natürlich nicht nur durch Kontrollen, sondern auch durch Klagen von Mitarbeitern eingeleitet werden. Wurde der Mindestlohn nicht gezahlt, dann muss dieser einschließlich der Sozialabgaben nachgezahlt werden. Obendrein kann es zu einer Lohnsteuer-Nachprüfung durch das Finanzamt kommen.
Neben den Nachzahlungen droht ein Ordnungsgeld, das bis zu einer halben Million Euro betragen kann.
Falls bisher versehentlich ein zu niedriger Betrag gezahlt wurde, ist es empfehlenswert, von sich aus schnellstmöglich die Differenz zum Mindestlohn nachzuzahlen, und nicht erst auf eine Nachprüfung der Finanzbehörden zu reagieren. Wer beispielsweise im Juli vergisst, das Gehalt auf die dann geltenden 9,82 Euro zu erhöhen und den Fehler erst im Oktober bemerkt, sollte von sich aus die Differenz zum alten Mindestlohn für die Monate Juli bis September zahlen. Dabei muss dokumentiert werden, dass es sich um eine Lohnnachzahlung für die entsprechenden Monate handelt.
Die Einführung des Mindestlohns war lange umstritten. In erster Linie wurde die Gefahr gesehen, dass ein staatlicher Eingriff mit zu hohen Gehältern dazu führen könnte, dass besonders Menschen mit niedriger Produktivität keine Beschäftigung mehr finden, weil ihre Arbeit zu teuer wird. Allerdings zeigten Studien aus anderen Ländern, dass moderate Mindestlöhne dort keine oder nur geringe negativen Effekte hatten. Zudem wurden in Deutschland im Zusammenhang mit dem Mindestlohn auch die schon genannten Sonderregeln für Langzeitarbeitslose und Minderjährige ohne Ausbildung eingeführt. In den Jahren nach der Einführung des Mindestlohns in 2015, sorgten dann aber auch die anhaltend gute Konjunktur und die positive Lage am Arbeitsmarkt dafür, das negative Effekte weitgehend ausblieben und es zu keinem signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit bei gering qualifizierten Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich kam. Zudem wurde die jährliche Festlegung bzw. Erhöhung des Mindestlohns der paritätisch besetzten Mindestlohnkommission übertragen und so die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt immer mit im Blick behalten.
2015 wurde erstmals ein allgemeiner Mindestlohn von 8,50 Euro festgelegt. Bis Januar 2021 stieg dieser jährlich im Schnitt um 1,9 Prozent bis auf 9,50 Euro an. Es folgte eine weitere Erhöhung im Juli 2021 sowie drei Erhöhungen 2022.
In tarifgebundenen Unternehmen legen die Tarifverträge Mindestlöhne fest, die oft deutlich über den gesetzlichen Vorgaben liegen.
Der Mindestlohn wird im Oktober 2022 auf 12 Euro festgelegt werden und liegt damit genau 25 Prozent höher als ein Jahr zuvor. Diese deutliche Erhöhung ist politisch vereinbart worden, als Teil des Koalitionsvertrages der Ampelparteien. Ab 2023 soll dann wieder die Mindestlohnkommission die Zuwächse bestimmen. Auch Minijobs fallen unter die Regelungen des Mindestlohngesetzes. Ausgenommen vom Mindestlohn sind Langzeitarbeitslose (für sechs Monate), Minderjährige ohne Berufsausbildung sowie die meisten Praktikanten. Für Auszubildende gibt es seit 2020 eine eigene, monatliche Mindestvergütung.
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