Vor dem Start ins Studium steht die Studienplatzvergabe. Manchmal ist sie eine reine Formsache, bei anderen Studiengängen erhält dagegen nur eine Minderheit einen der begehrten Studienplätze. So bewerben sich beispielsweise vier bis fünf Mal so viele Interessenten für ein Studium der Humanmedizin wie Studienplätze vorhanden sind. Auch im Fach Psychologie ist eine 1 vor dem Komma fast ein Muss. Stark nachgefragte Studiengänge können lokalen oder bundesweiten Zulassungsbeschränkungen unterliegen.
Wie funktioniert die Studienplatzvergabe und was kann man tun, wenn man abgelehnt wurde?
Nur die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie sind aktuell (in 2022) bundesweit zulassungsbeschränkt. Die Bewerbung erfolgt dabei über die Stiftung Hochschulzulassung (SfH) beziehungsweise deren Portal www.hochschulstart.de.
Studienplätze können aber auch örtlich zulassungsbeschränkt sein, falls die Nachfrage die Kapazität dieser Fächer an den entsprechenden Hochschulen überfordert. Dann greift der sogenannte Numerus Clausus (lateinisch für geschlossene Anzahl), und ein Auswahlverfahren muss durchgeführt werden. Die Stiftung Hochschulzulassung vergibt auch einen Teil dieser örtlich zulassungsbeschränkten Studienplätze im Rahmen des „Dialogorientierten Serviceverfahrens“ nach bundeseinheitlichen Kriterien.
Eine Besonderheit betrifft Nordrhein-Westfalen, das für einige Studiengänge generell ein landesweites Verfahren etabliert hat und dieses von der Stiftung Hochschulzulassung durchführen lässt. Wer in NRW Jura, Lebensmittelchemie oder bestimmte Lehramtsstudiengänge studieren will, muss seine Bewerbung in jedem Fall an die Stiftung Hochschulzulassung in Dortmund richten.
Ob ein Studiengang örtlich zulassungsbeschränkt ist, bzw. ob die Universität am Vergabeverfahren der Stiftung Hochschulzulassung teilnimmt oder ihre eingschränkt verfügbaren Studienplätze selbständig vergibt, erfährt man auf der Website der entsprechenden Hochschule oder bei den üblichen Studienberatungsstellen.
Begehrte Studiengänge wie Medizin und Jura wurden jahrelang durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergeben. 2010 wurde diese Behörde von einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt und firmiert seitdem als „Stiftung Hochschulzulassung“, auch wenn umgangssprachlich mitunter noch die Bezeichnung ZVS gebräuchlich ist.
Durch den Rückgang der Studienanfänger am Anfang des Jahrtausends, bedingt durch die niedrigeren Geburtenzahlen in den 1980er und 1990er-Jahren, sowie durch ein größeres Angebot an Studienplätzen, wurde die zentrale Beschränkung bei immer mehr Studiengängen aufgehoben. Im Jahr 2022 gab es eine zentrale Vergabe nur noch für die gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie.
Längst zählt nicht mehr nur die Abiturnote für die Zulassung zu Numerus-Clausus-Studiengängen an einer Hochschule. Dafür hat nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht gesorgt, dass die zu einseitige Ausrichtung auf Note und Wartezeit kritisierte.
Bei der Studienplatzvergabe im Fach Medizin werden nur 30 Prozent direkt und zentral aufgrund der Abiturnote vergeben, weitere 10 Prozent auf Basis einer Eignungsquote. In diese fließen ausschließlich schulnotenunabhängige Kriterien ein, insbesondere Praktika, geleistete Dienste wie ein Freiwilligendienst oder eine Berufsausbildung, beispielsweise als Pflegekraft oder Medizinische Fachangestellte. Weitere 60 Prozent der Studienplätze werden von den einzelnen Hochschulen vergeben. Natürlich kann auch hier die Schulnote wieder eine Rolle spielen.
Für die übrigen Studiengänge gelten ähnliche Verfahren. Im Studienfach Pharmazie spielt die Schulnote allerdings auch bei der Eignungsquote eine Rolle, bei den übrigen drei Studiengängen ist das nicht der Fall.
Die Stiftung Hochschulzulassung ist einerseits bei den vier bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Auswahl der Bewerber beteiligt, tritt zusätzlich aber auch als Dienstleister für die Hochschulen auf. Dabei werden die Studienplätze zwar ausschließlich von den jeweiligen Hochschulen vergeben, die Stiftung übernimmt allerdings die Koordination der Studienplatzbewerbungen. Anfang 2022 nahmen 164 Hochschulen mit rund 2.000 Studiengängen am sogenannten Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teil. Darunter fallen die oben genannten Studiengängen mit teilweise zentraler Vergabe von Studienplätzen, aber auch viele, bei denen die Stiftung Hochschulzulassung nur Dienstleisterin ist.
Ihre Aufgabe ist zunächst das Sammeln und Weiterleiten der Bewerbungen. Die Hochschulen teilen der Stiftung dann mit, welche Bewerbungen angenommen wurden. Im Schnitt wurden von jeder am Verfahren teilnehmenden Person sieben Bewerbungen abgegeben. Erhält der Bewerber oder die Bewerberin mehrere Zusagen, dann vergibt die Stiftung Hochschulzulassung nur für die auf der Wunschliste ganz oben stehende Universität eine Zulassung. Dies reduziert das Problem, dass den Hochschulen durch Mehrfachbewerbungen an unterschiedlichen Hochschulen und abschließende Absagen entstehen, denn die Stiftung organisiert nun auch das Nachrückverfahren. Wegen der hohen Zahl von Mehrfachbewerbungen bleiben viele Studienplätze unbesetzt. Diese werden dann an Bewerber vergeben, die bisher noch keinen Studienplatz erhalten haben.
Die Entscheidung über die Studienplatzvergabe liegt allerdings bei diesem Verfahren bei der Hochschule selbst. Es gibt deshalb auch keine für alle Studiengänge gültigen Zulassungskriterien.
Der dritte Weg ist die Studienplatzvergabe ausschließlich durch die Hochschule – ohne Einschaltung der Stiftung Hochschulzulassung. Das bedeutet, die Hochschule trifft nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern die Bewerbung muss auch direkt an die Hochschule gerichtet werden. Auch hier unterscheiden sich die Zulassungskriterien von Hochschule zu Hochschule.
Nicht für alle Studiengänge bestehen Zulassungsbeschränkungen. Stehen erfahrungsgemäß ausreichend Studienplätze zur Verfügung, dann existiert in der Regel keine Zulassungsbeschränkung. Jeder Bewerber erhält dann einen Studienplatz.
Eine Ausnahme können Fächer bilden, in denen eine besondere Eignungsprüfung erforderlich ist, wie Studiengänge aus den Bereichen Kunst, Musik oder Sport.
Auch wenn die Studienplatzvergabe nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt, so gibt es doch einige Elemente, die eine Rolle spielen, etwa
Exemplarisch sei hier das Verfahren der Hochschule der Medien in Stuttgart genannt. Dort werden zunächst in einem Vorverfahren Studienplätze an bestimmte Personengruppen vergeben. Etwa Menschen, die in der Vergangenheit bereits eine Zusage für einen Studienplatz erhaltenen hatten, wegen der Pflege eines Kindes oder anderer Angehöriger oder eines Freiwilligendienstes wie dem freiwilligen Wehrdienst oder dem internationalen Jugendfreiwilligendienst diesen nicht antreten konnten.
Daneben sind Studienplätze für internationale Studierende, ein Zweitstudium und Härtefälle reserviert sowie für Personen, die einem „im öffentlichen Interesse zu fördernden Personenkreis“ angehören, etwa Sportler.
Nun erst folgt das Hauptverfahren. Dabei werden zehn Prozent der Studiengänge aufgrund der Wartezeit vergeben, 90 Prozent anhand der Noten, wobei es einen Notenbonus für eine fachlich relevante Berufsausbildung oder Berufserfahrung gibt. Auch für das Bewerbungsschreiben kann ein Bonus vergeben werden.
Das Verfahren gilt so wie beschrieben für die Hochschule der Medien in Stuttgart, doch andere Hochschulen gehen oft ähnlich vor.
Schon drei Mal hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Urteile zur Studienplatzvergabe gesprochen, die insbesondere das Studienfach Medizin betreffen. Da erste Urteil von 1972 führte zur zentralen Vergabe von Studienplätzen und der Einrichtung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS). Das zweite Urteil aus dem Jahr 1977 führte dazu, dass neben der Note auch fachspezifische Kenntnisse mehr Bedeutung erhielten, und das dritte Urteil aus dem Jahr 2017 kippte die Beschränkung auf sechs gewünschte Studienorte und forderte neben einer Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsstandards in den verschiedenen Bundesländern auch eine stärkere Gewichtung notenunabhängiger Kriterien.
Diese Vorgaben wurden bei der Reform der Zulassung 2020 berücksichtigt. Seitdem gibt es die notenunabhängige Eignungsquote, und Bewerbungen auf Studienplätze an allen Universitäten sind möglich.
Eine Alternative können private Hochschulen sein. Diese eröffnen oftmals auch jenen eine Chance, die an den staatlichen Universitäten nicht angenommen wurden. So bietet die Nürnberger NIederlassung der Paracelsus Privatuniversität in Kooperation mit dem Klinikum Nürnberg seit einigen Jahren ein Medizinstudium an. Wer lieber Psychologie studiert, kann das beispielsweise an der privaten Psychologischen Hochschule Berlin tun.
Noch mehr private Anbieter gibt es im Bereich Medien und Betriebswirtschaft, wobei die Wirtschaftshochschulen hauptsächlich mit besonderen Angeboten oder besseren Studienbedingungen locken, da der Studiengang Betriebswirtschaftslehre seit 2005 nicht mehr bundesweit zulassungsbeschränkt ist.
Allerdings ist das Studium an privaten Hochschulen in der Regel kostenpflichtig. Dafür sind die Studienbedingungen aber oftmals besser. Wichtig ist es darauf zu achten, dass es sich um eine staatlich anerkannte Hochschule handelt, an der man einen staatlich anerkannten Abschluss machen kann.
Eine weitere Alternative ist ein Studium im Ausland. Wer nicht in Österreich oder der Deutschschweiz studiert, der muss das allerdings meist in einer Fremdsprache tun. Dabei gilt es zu bedenken, dass für ein Studium in einer Fremdsprache mehr Kenntnisse nötig sind, inkl. des wissenschaftlichen, fachsprachlichen Wortschatzes, als für eine einfache Unterhaltung.
Allerdings kann man auch im Ausland mitunter in deutscher Sprache studieren. Angebote gilt es vor allem auf dem Gebiet der ehemaligen Doppelmonarchie Österreich-Ungarn. Bekannt ist das deutschsprachige Medizinstudium an der Semmelweis-Universität in Ungarn. Die Universität Klausenburg in Rumänien (rumänisch Cluj-Napoca) bietet ebenfalls mehrere Studiengänge in deutscher Sprache an. Aber auch in anderen Ländern finden sich vereinzelt entsprechende Angebote, beispielsweise an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul, wo drei technische Studiengänge in deutscher Sprache angeboten werden.
Egal, ob auf Deutsch oder in einer anderen Sprache studiert wird, vorher muss geprüft werden, ob der Abschluss auch in Deutschland anerkannt wird.
Im Grundgesetz wird allen deutschen Bürgern die freie Berufswahl garantiert. Beschränkungen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, sofern die Interessen des Gemeinwohls dies zwingend erforderlich machen. Universitäten und Hochschulen sind daher verpflichtet, all ihre Kapazitäten vollständig auszuschöpfen. Wenn ein Studienplatz dennoch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, diesen auf dem Rechtsweg einzuklagen. Jede Hochschule legt ihre jährliche Kapazität fest, orientiert sich dabei aber nicht an den maximal möglichen Vergabeplätzen. Daher sind die Chancen auf eine erfolgreiche Studienplatzklage hoch. Voraussetzung ist, dass eine Hochschulzugangsberechtigung vorhanden ist und dass es bei der Bewerbung um einen Studienplatz keine Formfehler gab. Auch darf es keine Zuweisung eines Studienorts gegeben haben, der seitens der studierenden Person aufgrund mangelnder Umzugslust abgelehnt wurde. Mit der Studienplatzklage sollte ein Fachanwalt betraut werden, da so die besten Erfolgschancen bestehen.
Nicht immer muss es ausgerechnet dieser eine Studiengang sein. Möglicherweise gibt es eine Alternative ohne Zulassungsbeschränkung. Das kann ein verwandtes Fach sein, etwa Pflegewissenschaft statt Medizin.