Zum Seitenanfang
Teilen per WhatsApp

Arbeitsrecht Werkvertrag – Dienstvertrag – Arbeitsvertrag. Was sind die Unterschiede?

Der Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag sind drei wichtige Vertragstypen im deutschen Recht. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen durch das geschuldete Ergebnis und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Grundlegend gilt: Während ein Werkvertrag sich auf ein spezifisches Arbeitsergebnis bzw. Produkt bezieht, zielt ein Dienstvertrag eher auf die Erbringung einer Arbeitsleistung an sich ab. Im Gegensatz dazu ist ein Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine kontinuierliche Arbeitsbeziehung festlegt. Die richtige Einordnung eines Vertrages ist wichtig, um die rechtlichen Konsequenzen zu verstehen. So gelten für Werkverträge beispielsweise andere Gewährleistungsbestimmungen als für Dienstverträge, und Arbeitnehmer erhalten nur durch einen Arbeitsvertrag einen Anspruch auf bestimmte Rechte und Leistungen, wie zum Beispiel Urlaub, Krankengeld oder Kündigungsschutz.

 

Was ist ein Werkvertrag?

Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Selbständiger oder ein Unternehmen (Auftragnehmer) gegenüber seinen Kunden (Auftraggeber), ein bestimmtes "Werk" herzustellen. Dieses Werk kann allerdings nicht nur ein Produkt, sondern auch die Erbringung einer Dienstleistung oder ein sonstiges Ergebnis menschlicher Tätigkeit sein. Das zentrale Merkmal eines Werkvertrages ist, dass es darin um das gewünschte Ergebnis (Werk) geht, nicht um die dafür notwendige Arbeitsleistung.

Die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrags sind:

  • Das Werk ist ein spezifisches Arbeitsergebnis, das der Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt und das von diesem vorgegeben wird.
  • Der Auftragnehmer ist für die Herstellung des Werks verantwortlich und setzt dabei meist eigene Arbeitsmittel ein.

  • In einem Werkvertrag dreht sich alles um das gewünschte Ergebnis (Werk).
  • Die Bezahlung erfolgt in der Regel erst nach erfolgreicher Abnahme des Werks durch den Auftraggeber. Bis dahin trägt der Auftragnehmer das finanzielle Risiko.
  • Der Auftragnehmer ist in der Art und Weise der Herstellung des Werkes frei. Er ist nur an die Vorgaben des Auftraggebers gebunden, was das gewünschte Ergebnis betrifft.
  • Wenn das Werk fehlerhaft ist oder nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist, dann hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche.
  • Im Rahmen eines Werkvertrags liegt das Risiko des Gelingens immer beim Auftragnehmer.

Beispiele für Werkverträge:

  • Bauprojekte
  • Softwareentwicklung
  • Künstlerische Arbeiten
  • Herstellung von Produkten
  • Medizinische Dienstleistungen
  • Handwerkliche Tätigkeiten
  • Garten- und Landschaftsgestaltung

Vom Werkvertrag zu unterscheiden, ist der Kaufvertrag. Bei diesem geht es um die Eigentumsübertragung einer (meist serienmäßig hergestellten) Ware, beim Werkvertrag dagegen schuldet der Werkunternehmer dem Auftraggeber ein bestimmtes Ergebnis (Werk), wobei die Übergänge manchmal fließend sind, z.B. wenn ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vorliegt. Werkverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 631 ff. geregelt.

 

Was ist ein Dienstvertrag?

Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Dienstleistung zu erbringen und zu diesem Zweck seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Schwerpunkt liegt dabei im Gegensatz zum Werkvertrag nicht auf dem Ergebnis, sondern auf der Tätigkeit des Auftragnehmers. Ein konkretes Ergebnis, wie bei einem Werkvertrag, schuldet er dem Auftraggeber also nicht. Ein Dienstvertrag beinhaltet daher auch nicht die gleichen Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die ein Werkvertrag mit sich bringt.

Dienstverträge sind in vielen Branchen und Berufsfeldern verbreitet, da sie eine flexible Möglichkeit bieten, spezialisierte Dienstleistungen von Fachleuten oder Unternehmen auf selbständiger Basis in Anspruch zu nehmen, ohne dass dadurch ein festes Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dienstverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 611 ff. geregelt.

Die wesentlichen Merkmale eines Dienstvertrags sind:

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Dienstleistung zu erbringen. Diese Dienstleistung kann eine körperliche oder geistige Tätigkeit sein.
  • Der Auftragnehmer ist nur zur Erbringung dieser Tätigkeit („Dienst“) verpflichtet, schuldet darüber hinaus aber kein bestimmtes Leistungsergebnis. Der Dienst selbst, muss aber nach den genauen Vorgaben des Auftraggebers erbracht werden.
  • Eine Mängelhaftung existiert in der Regel nur bei grober Fahrlässigkeit.
  • Die Details der Vergütung, wie Fälligkeit und Zahlungsweise, sind meist genauestens im Vertrag festgelegt. Anderenfalls gilt eine angemessene und branchenübliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, sofern die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
  • Falls nur die Erbringung einer einzigen Dienstleistung vereinbart war, dann gilt der Dienstvertrag mit deren Erbringung als erfüllt und der Vertrag endet automatisch. Ein Dienstvertrag kann aber auch über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden.

Beispiele für Dienstverträge:

  • Unternehmensberatung
  • IT-Dienstleistungen
  • Gebäudereinigung
  • Juristische Dienstleistungen
  • Eventmanagement
  • Medizinische Dienstleistungen

Spezialfall eines Dienstvertrages: der Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kann als Sonderfall eines Dienstvertrages angesehen werden, doch während es bei einem Dienstvertrag um die Erbringung von Dienstleistungen auf Basis einer selbständigen Tätigkeit geht, wird durch einen Arbeitsvertrag ein festes Arbeitsverhältnis begründet, auf das dann zahlreiche Regelungen des Arbeitsrechtes angewendet werden, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Arbeitsschutz, etc. Arbeitsverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 611 ff. geregelt.


Während ein Dienstvertrag oder Werkvertrag als selbständige Tätigkeit gelten, begründet ein Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis.

Die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrags sind:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, ggf. Probezeit
  • Arbeitsort
  • Art der Beschäftigung und Arbeitszeit: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Praktikum, etc., festgelegte reguläre Arbeitsstunden, Regelungen für Überstunden und Ruhezeiten
  • Beschreibung der Position im Unternehmen, Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitnehmers
  • Höhe des Bruttolohns, Zusammensetzung (Grundgehalt, Zuschläge, Prämien), Fälligkeit der Zahlungen
  • Anzahl der Urlaubstage pro Jahr, Entgeltfortzahlung im Urlaub
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • ggf. betriebliche Altersvorsorge
  • Kündigungsfristen und -bedingungen

Sonderfall Geschäftsführervertrag

Geschäftsführer sind keine normalen Arbeitnehmer und gelten nicht als Angestellte des Unternehmens. Daher stellt der Geschäftsführervertrag einen Sonderfall dar. Auch wenn die rechtliche Einordnung manchmal nicht ganz eindeutig ist, gilt ein Geschäftsführervertrag normalerweise als eine spezialisierte Form des Dienstvertrages im Sinne des § 611 BGB, der die besondere Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinem höchsten leitenden Angestellten regelt, und nicht als Arbeitsvertrag. Geschäftsführerverträge unterliegen daher in der Regel auch nicht den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie reguläre Arbeitsverträge, da Geschäftsführer eine einzigartige Position im Unternehmen innehaben. Arbeitnehmer dagegen, sind auf Grundlage ihrer Arbeitsverträge durch zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften und Regelungen geschützt.

Ein Geschäftsführervertrag umfasst typischerweise folgende Elemente:

  • Position und Aufgaben des Geschäftsführers im Unternehmen. Dies beschreibt die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers, einschließlich der strategischen Führung, der Geschäftsentwicklung, der Finanzverwaltung und der Personalangelegenheiten.
  • Vergütung und Leistungen, einschließlich des Grundgehalts, etwaiger Boni, Aktienoptionen, Firmenanteile oder anderer Vergütungsbestandteile. Dies kann auch Leistungen wie Versicherungen, Altersvorsorgepläne oder andere Zusatzleistungen umfassen.
  • Arbeitszeit und Arbeitsort, inkl. der Anforderungen an die Anwesenheit im Unternehmen oder die Möglichkeit, remote zu arbeiten.
  • Kündigungsfristen und -bedingungen, sowohl seitens des Geschäftsführers, als auch seitens des Unternehmens. Dies umfasst oftmals auch Bestimmungen für den Fall von Kündigungen aus wichtigem Grund oder bei Vertragsverletzungen.
  • Geheimhaltung und Wettbewerbsverbote, um die Vertraulichkeit von Unternehmensinformationen sicherzustellen und zu verhindern, dass der Geschäftsführer während und nach seiner Tätigkeit im Unternehmen vertrauliche Informationen offenlegt oder für Konkurrenzunternehmen arbeitet.
  • Der Vertrag kann noch weitere Bestimmungen enthalten, wie etwa Regelungen zu Urlaub, Krankheit, Dienstreisen oder der Nutzung von Unternehmenseigentum.

Die genauen Bedingungen und Klauseln in einem Geschäftsführervertrag können sich je nach den spezifischen Anforderungen und Zielen eines Unternehmens stark voneinander unterscheiden. Die Ausgestaltung von Geschäftsführerverträgen ist von großer Bedeutung, da sie die Beziehung zwischen dem Unternehmen und der Geschäftsführung definieren und die Interessen beider Parteien schützen sollen. Es ist daher ratsam, dass solche Verträge sorgfältig ausgearbeitet und ggf. anwaltlich überprüft werden, um spätere Streitigkeiten oder rechtliche Probleme zu vermeiden.

 

Achtung: Risiko Scheinselbständigkeit bei Dienst- oder Werkverträgen!

Eine Scheinselbständigkeit kann vorliegen, wenn jemand im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages formal als Selbständiger, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Dies kann vor allem für den Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitnehmer negative Folgen haben.

Indizien für Scheinselbständigkeit:

  • Unmittelbare Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, wie die Arbeit zu erledigen ist.
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Integration in die betrieblichen Abläufe. Der Auftragnehmer wird wie ein regulärer Mitarbeiter behandelt.
  • Der Auftragnehmer kann die Arbeit nicht frei delegieren und ist ausschließlich persönlich für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
  • Festlegung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes durch den Auftraggeber.
  • Der Auftragnehmer trägt kein unternehmerisches Risiko, zum Beispiel kein Risiko für finanzielle Verluste.
  • Der Auftragnehmer erhält feste Bezüge.
  • Berichts-Pflicht gegenüber dem Auftraggeber.
  • Gewährung von Sozialleistungen, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsanspruch.
  • Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich für einen Auftraggeber, oder erzielt mit diesem mindestens 5/6 seines Umsatzes.

In der Regel reicht keines dieser einzelnen Kriterien aus, um eine Scheinselbständigkeit festzustellen. Diese ergibt sich erst aus der Betrachtung aller Umstände. Sollte eine Scheinselbständigkeit beispielsweise bei einer Betriebsprüfung festgestellt werden, dann wird der Selbständige wie ein Angestellter eingestuft. Dies führt zur Nachzahlung von Sozialabgaben, ggf. zuzüglich Säumniszuschlägen. Um eine solche Feststellung einer Scheinselbständigkeit bei einer Betriebsprüfung und damit verbundene hohe Nachforderungen oder sogar Strafen zu vermeiden, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Auch anwaltliche Beratung kann im Vorfeld helfen, die rechtlichen Risiken zu minimieren.

 

Fazit

Auf einfache Weise zusammengefasst lässt sich sagen: Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich alles um das gewünschte Ergebnis dreht. Ein Dienstvertrag hingegen bezieht sich auf die Erbringung von Dienstleistungen, wobei der Schwerpunkt auf der Tätigkeit selbst liegt und nicht auf einem spezifischen Arbeitsergebnis. Während ein Dienstvertrag oder Werkvertrag auf der Grundlage einer selbständigen Tätigkeit ausgeführt werden, begründet ein Arbeitsvertrag dagegen ein festes Arbeitsverhältnis, inkl. den entsprechenden arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten.

Panorama Deutschland