Arbeitnehmer haben heutzutage häufig die Möglichkeit, verschiedene steuerfreie Zuwendungen Ihres Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen, für die also keine Lohnsteuer anfällt. Einige Zusatzleistungen müssen allerdings versteuert werden, entweder grundsätzlich oder falls diese Zuwendungen einen bestimmten Betrag überschreiten.
Möglich sind (steuerfreie) Zuwendungen als Geld- oder Sachleistungen. Für viele Sachleistungen gilt eine Grenze von 50 Euro pro Monat, allerdings gibt es zahlreiche Sonderfälle. Der Wert aller Sachleistungen innerhalb eines Monats muss zusammengerechnet werden, sofern keine Sonderregelung greift. Außerdem muss beachtet werden, dass es sich bei den 50 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Falls steuerfreie Sachbezüge also die Freigrenze von 50 Euro pro Monat überschreiten, dann muss der gesamte Betrag versteuert werden und nicht nur der Betrag, der die Freigrenze überschreitet. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Zuwendung steuerlich zum geldwerten Vorteil wird, und damit in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Solange allerdings die Gewährung von Sachbezügen im steuerfreien Bereich bleibt, lassen sich, im Vergleich zu einer entsprechenden Gehaltserhöhung, Steuern sparen.
Hier eine Übersicht der wichtigsten möglichen (steuerfreien) Zuwendungen des Arbeitgebers:
Bonuszahlungen des Arbeitgebers, wie Urlaubsgeld, Prämien, Gewinnbeteiligung, Weihnachtsgeld oder das 13. Monatsgehalt, erhöhen den Gesamtbetrag des Bruttogehalts und damit grundsätzlich auch die Lohnsteuer und Sozialabgaben. Da durch solche einmaligen Bonuszahlungen die Steuerlast in dem Monat der Auszahlung besonders hoch ausfallen würde, werden Sonderzahlungen steuerlich nicht zum aktuell laufenden Arbeitslohn des entsprechenden Monats hinzugerechnet, sondern davon unabhängig als „sonstige Bezüge“ behandelt, d.h. steuerlich praktisch über das Jahr verteilt.
Eine Alternative zu steuerpflichtigen Sonderzahlungen, bei denen unter Umständen durch die Erhöhung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben netto nicht viel beim Arbeitnehmer ankommt, können beispielsweise “betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke“ nach § 37b EstG sein. Solche Sachzuwendungen sind je Zuwendung und Empfänger bis zu einem Wert von 10.000 Euro pro Jahr möglich und werden aufseiten des Schenkers pauschal mit 30 % versteuert, wodurch der Beschenkte von der Besteuerung befreit ist.
Auch steuerlich günstige Sachleistungen wie beispielsweise ein Firmenhandy, Laptop oder Firmenwagen, aber auch viele andere im Folgenden dargestellte Sachzuwendungen können eine Alternative zu steuerpflichtigen Geldleistungen sein.
Eine Unternehmensbeteiligung durch Mitarbeiteraktien ist aus Sicht vieler Arbeitgeber wünschenswert, auch mit Blick auf Aspekte wie Mitarbeitermotivation und -bindung sowie die Stärkung der Unternehmenskultur. Doch auch für die Beschäftigten selbst, kann der vergünstigte Erwerb von Unternehmensaktien eine lohnenswerte Option sein.
Generell stellt die Abgabe von Aktien unterhalb des Börsenwertes an die eigenen Mitarbeiter für diese einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Allerdings gibt es einen steuerfreien Freibetrag, der 2024 auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben wurde. Beispiel: Ein Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern ein Aktienpaket seines Unternehmens für 2.000 Euro zum Kauf an. Der Kurswert der Aktien an der Börse beträgt aber 3.000 Euro. Dann liegt der geldwerte Vorteil für die Arbeitnehmer bei 1.000 Euro. Der Freibetrag von 2.000 Euro wird nicht ausgeschöpft. Der geldwerte Vorteil in Höhe von 1.000 Euro muss also nicht versteuert werden. Dieser Freibetrag gilt aber nur dann, wenn der vergünstigte Aktienkauf allen Mitarbeitern, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, gleichermaßen angeboten wird.
Sie sind Arbeitnehmer und planen eine Investition, die Sie günstig finanzieren möchten, oder haben einen momentanen finanziellen Engpass? Dann können Sie von einem zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen profitieren. Dabei handelt es sich um einen Kredit, den ein Unternehmen seinen Mitarbeitern freiwillig gewähren kann. Der wesentliche Vorteil gegenüber einem üblichen Bankdarlehn besteht darin, dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in der Regel deutlich günstigere Zinsen gewährt werden, als bankübliche Zinsen. Häufig gewähren Arbeitgeber solche Kredite sogar als zinsloses Darlehn. Auch die Rückzahlung kann individuell und flexibel vereinbart werden.
Der Zinsvorteil eines Arbeitgeberkredits, also der geringe Zins im Vergleich zum marktüblichen Zins, bleibt steuerfrei, falls die Restschuld des Kredits, also die noch nicht getilgte Darlehenssumme, am Ende des laufenden Lohnzahlungszeitraums mehr als 2.600 Euro beträgt. Falls diese Freigrenze überschritten wird, dann müssen die Zinsvorteile wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.
Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter ein günstiges Darlehen zur Verfügung stellt, profitiert im Gegenzug von einer höheren Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen, denn die Gewährung eines Kredits stellt einen offensichtlichen Vertrauensbeweis dar. Außerdem muss der Arbeitgeber auf das Darlehen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, falls die Freigrenze eingehalten wird.
Durch vermögenswirksame Leistungen (VL) kann ein Arbeitnehmer, mit Unterstützung des Arbeitgebers, Vermögen aufbauen. VL sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Gehalt in eine ausgewählte Anlageform einzahlt, beispielsweise in einen Bausparvertrag oder einen Fondssparplan. Ob vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden und in welcher Höhe, ist meist im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch Festsetzung im Arbeitsvertrag festgelegt. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es sei denn, sie ist tariflich vereinbart. Für die Höhe der VL gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Typisch sind Leistungen bis zu 40 Euro pro Monat.
Die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers können durch eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmer-Sparzulage ergänzt werden. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann bis zu einem jährlich zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro (bei Paaren 80.000 Euro brutto) in Anspruch genommen werden.
Werden vermögenswirksame Leistungen in Aktien oder einen Wertpapier-Sparplan investiert, dann beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 Prozent auf eine jährliche Sparsumme von bis zu 400 Euro, also maximal 80 Euro staatlichen Zuschuss pro Jahr. Bei der Anlage in einen Bausparvertrag oder zur Tilgung eines Baukredits beträgt die Zulage 9 Prozent der jährlichen Sparsumme von maximal 470 Euro, was bis zu 43 Euro an Arbeitnehmer-Sparzulage pro Jahr entspricht. Für Verheiratete verdoppeln sich die maximal möglichen Förderbeträge auf 160 Euro bzw. 86 Euro pro Jahr. Es ist möglich, beide förderungsfähigen Anlageformen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Fondssparplan) parallel zu nutzen. In diesem Fall werden die Zulagen nebeneinander gewährt, sodass der jährliche Förder-Höchstbetrag 123 Euro (= 43 Euro + 80 Euro) beträgt, bzw. auch hier wieder das Doppelte für Verheiratete.
Sie können sogar dann Gebrauch von der Arbeitnehmer-Sparzulage machen, wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen anbietet. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber in diesem Fall darum, die Einzahlung auf ein von Ihnen dafür eingerichtetes Anlagekonto vorzunehmen und den entsprechenden Betrag von Ihrem Gehalt abzuziehen.
Während die vermögenswirksamen Leistungen dem Bruttogehalt hinzugerechnet und steuerlich wie ein Teil des Gehalts behandelt werden, ist die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht steuerpflichtig.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Diese ermöglicht es durch Entgeltumwandlung, d.h. durch die Umwandlung von Teilen des Bruttoverdienstes, Ansprüche auf eine zusätzliche Betriebsrente zu erwerben. Durch das verminderte Bruttoeinkommen spart der Arbeitnehmer Steuern und erhöht gleichzeitig seine Rentenansprüche.
Arbeitgeber sind verpflichtet, sich beim Aufbau der Betriebsrente mit einem Zuschuss von 15 Prozent zu beteiligen. Allerdings zahlen viele Arbeitgeber freiwillig mehr ein als diesen Pflichtbeitrag oder finanzieren die Betriebsrente sogar alleine.
Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind im Jahr 2025 in der Ansparphase bis zu einem Betrag von 3.864 Euro jährlich (322 Euro pro Monat) in der Sozialversicherung beitragsfrei. Der steuerliche Freibetrag in 2025 beträgt 7.728 Euro pro Jahr (644 Euro pro Monat). Danach müssen die Zahlungen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Diese Freibeträge orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden jährlich angepasst.
Aber Achtung: Betriebsrenten müssen in der Auszahlungsphase als „sonstige Einkünfte“ versteuert werden, d.h. Einkommensteuer wird fällig. Außerdem zahlen gesetzlich Versicherte Abgaben an die Krankenversicherung, allerdings nur für den Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag von monatlich 187,25 Euro übersteigt (2025). Die Pflegeversicherungsbeiträge allerdings, werden für die gesamte Betriebsrente fällig. Ein weiterer, negativer Faktor ist der durch die Umwandlung von Teilen des Bruttoverdienstes zu erwartende Verlust in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Es gilt also, im Einzelfall die positiven und negativen Auswirkungen einer betrieblichen Altersvorsorge gegeneinander abzuwägen. Ob und ggf. welche bAV im Einzelfall sinnvoll ist, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Falls Ihr Arbeitgeber die Beiträge vollständig übernimmt, dann lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge auf jeden Fall. Beteiligt sich der Arbeitgeber dagegen nur mit dem Pflichtanteil an der Betriebsrente, dann kann diese auch unrentabel sein.
Es gibt fünf Möglichkeiten zur Anlage einer betrieblichen Altersversorgung: Direktversicherungen, Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Über die Unterschiede, Konditionen und Kosten beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge sollte man sich genauestens informieren, denn diese können sich je nach Vertrag und Art der Umsetzung deutlich unterscheiden. Ob und welche Art der betrieblichen Altersvorsorge im Einzelfall sinnvoll ist, sollte man mit einem Steuerberater klären oder sich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Auch der Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen kann bei entsprechenden Berechnungen hilfreich sein.
Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man aus steuerlicher Sicht, wenn eine Person aus beruflichen Gründen neben ihrem Hauptwohnsitz noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen können in einem bestimmten Umfang als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen unter anderem Fahrtkosten, die Kosten für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, etc., mit bis zu 1.000 Euro pro Monat), Umzugskosten und innerhalb der ersten drei Monate eine Verpflegungspauschale.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Zuschüsse gewähren, um die entstehenden Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung abzumildern. Dabei kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei ersetzen, aber nur bis zur Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer selbst als Werbungskosten absetzen könnte. Dabei muss es sich um tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten handeln. Falls der Arbeitnehmer einen steuerfreien Ersatz vom Arbeitgeber erhält, dann kann er die entsprechenden Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.
Alternativ zum Einzelnachweis der Mehrkosten, kann der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer auch über steuerfreie Pauschalen erstatten, beispielsweise die Übernachtungskosten über eine Pauschale von bis zu 20 Euro pro Übernachtung für die ersten drei Monate und danach von 5 Euro pro Nacht.
Wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, inkl. der Möglichkeit einer privaten Nutzung, dann spart er nicht nur die Kosten für den Kauf des Fahrzeugs, sondern auch die laufenden Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Treibstoff, die meist ebenfalls der Arbeitgeber trägt.
Allerdings ist ein Firmenwagen keine steuerfreie Zuwendung. Der geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs muss versteuert werden, wobei eine dienstliche Nutzung von mindestens 10 % die Voraussetzung dafür ist, dass der Wagen überhaupt dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zugerechnet werden kann, anstatt als Privatwagen zu gelten. Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils hat der Arbeitnehmer die Wahl und kann entweder ein Fahrtenbuch führen, oder die private Nutzung pauschal über die sogenannte 1-Prozent-Regelung versteuern.
Ein Tipp für Arbeitgeber: Wählen Sie mit Bedacht die richtige Finanzierungsform, also ob Sie den Firmenwagen mieten, leasen oder kaufen. Dies hat nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Kosten, sondern auch auf die Flexibilität und steuerliche Behandlung.
Wenn der Firmenwagen nachweislich zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt wird, dann darf die 1%-Regelung angewandt werden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet. Dieser Betrag ist als geldwerter Vorteil zu sehen und wird dann ganz normal mit dem übrigen Gehalt versteuert. Hinzu kommt noch eine Pauschale von 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort.
Beispiel: Ein Firmenwagen hat einen Bruttolistenpreis von 30.000 Euro, das entspricht 1 Prozent = 300 Euro geldwerter Vorteil pro Monat. Hinzu kommt die Pauschale für einen einfachen Arbeitsweg von 20 Kilometern (30.000 Euro * 0,03 % * 20 km = 180 Euro). Zusammen mit den 300 Euro ergibt dies einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 480 Euro monatlich, der zusammen mit dem übrigen Gehalt versteuert wird. Private Fahrten mit dem Firmenwagen sind damit pauschal abgegolten, was die Versteuerung wesentlich einfacher macht.
Die laufenden Betriebskosten des Firmenwagens trägt in der Regel der Arbeitgeber. Er kann diese Kosten bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.
Alternativ zur 1-Prozent-Regelung kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Dieses muss detailliert sowohl alle privaten als auch dienstlichen Fahrten dokumentieren, mit Datum, Uhrzeit, Kilometerstand und dem Zweck der Fahrt. Dem Finanzamt dient das Fahrtenbuch als Nachweis für den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil, bzw. dem dadurch entstandenen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Die Fahrtenbuchmethode ist jedoch aufwendiger als die pauschale 1-Prozent-Regelung und lohnt sich meist nur, wenn der private Nutzungsanteil sehr gering ist.
Sämtliche Kosten des Wagens, also die Anschaffungskosten in Form der jährlichen Abschreibungsbeträge, aber auch die laufenden Betriebskosten, werden bei der Fahrtenbuchmethode steuerlich entsprechend dem Verhältnis von privater zu beruflicher Nutzung anteilig berücksichtigt.
Beachten Sie: Wenn der Firmenwagen nachweislich weniger als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt wird, dann gibt es kein Wahlrecht zwischen der 1-Prozent-Regelung und dem Fahrtenbuch, sondern das Führen eines lückenlosen Fahrtenbuchs ist Pflicht. Aber auch hier gilt, dass eine dienstliche Nutzung von mindestens 10 % vorliegen muss, damit das Fahrzeug steuerlich nicht als Privatwagen gilt.
Ein Hinweis für die Praxis: Arbeitnehmer müssen einen Dienstwagen in der Steuererklärung als geldwerten Vorteil in der Anlage N eintragen. Vorgesehen ist dafür das Feld „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist“.
Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Mitarbeitern Zuschüsse für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder stellen generell ein Jobticket zur Verfügung. Dazu zählt auch das inzwischen weit verbreitete Deutschlandticket. Steuerfrei ist der Wert für das zur Verfügung gestellte Jobticket, falls diese Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird – nicht aber, wenn es mit dem Arbeitslohn verrechnet wird. Tickets, die nur für den Personennahverkehr gelten, können von Arbeitnehmern auch für Privatfahrten genutzt werden. Dies gilt auch für das Deutschlandticket, das zwar deutschlandweit gilt, aber nur für Verkehrsmittel des Nahverkehrs.
Der Arbeitnehmer muss den Wert des Jobtickets in seiner Steuererklärung auf die als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten anrechnen, also auf die Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale. Dies ist nicht notwendig, falls der Arbeitgeber das Jobticket als Gehaltsumwandlung anbietet, d.h. die Kosten vom Bruttogehalt abzieht und als Sachbezug pauschal mit 25 Prozent versteuert.
Es gibt viele Möglichkeiten für Arbeitnehmer, von (steuerfreien) Zusatzleistungen des Arbeitgebers zu profitieren. Gerade die geschickte Auswahl von Sachleistungen kann für beide Seiten lohnenswert sein. Arbeitgeber erhöhen durch Benefits und zusätzliche Leistungen an Arbeitnehmer außerdem die Zufriedenheit der Mitarbeiter, die Bindung an das Unternehmen und sie prägen eine positive Unternehmenskultur.
Allerdings ist das Thema (steuerfreie) Zuwendungen umfangreich und komplex. Es existieren zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen. Arbeitgeber, die planen ihren Arbeitnehmern Zuwendungen außerhalb des Arbeitslohns zukommen zu lassen, sollten dies unbedingt mit ihrem Steuerberater klären.